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Erhalt des Visums


Visumregime in der Ukraine

Bedingungen der Einreise in die Ukraine für ausländische Bürger:

  1. Paßlaufzeit muss mindestens in sechs Monate nach der vermutlichen Beendigung der Reise ablaufen.
  2. Billette und Dokumente für Ausreise und weitere Wanderschaft.
  3. Visum ist nötig.
  4. Einimpfungen ist nötig.

Dokumente, die für Empfang des Einreisevisums für ausländische Bürger nötig sind:

  1. Paßlaufzeit muss mindestens in sechs Monate ablaufen.
  2. Visakarte muss ausgefüllt und unterzeichnet sein.
  3. Paßbild.

Ab 1. Juli 2005 sollen die USA-Bürger kein Visum mehr bekommen, wenn sie in die Ukraine einreisen und durch die Ukraine fahren, wenn der Aufenthaltstermin in der Ukraine 90 Tage nicht übersteigt. Früher sollen die USA-Bürger kein Visum mehr bekommen, wenn sie binnen 6 Monaten ab dem Datum der ersten Einreise in die Ukraine noch einmal die Ukraine für den Termin nicht mehr als 90 Tage besuchen.

Ab 1. September 2005 hat die Ukraine das Visumregime für die Einreise und Durchfahrt für die EU-Staatsbürger, Bürger der Schweiz und Liechtenstein- Bürger aufgehoben, wenn derer Aufenthaltstermin in der Ukraine 90 Tage nicht übersteigt. Ab 1 . August 2005 hat die Ukraine das Visumregime auch für den Bürger von Japan und Kanada aufgehoben. Wenn Sie Staatsangehörige von Russland oder Weißrussland sind, dann dürfen Sie in die Ukraine mit dem allgemeinen Pass einreisen, ohne das Visum zu bekommen. Die Staatsangehörigen von Russland, die in der Ukraine nicht mehr als 90 Tage sich aufhalten, brauchen nicht, nach dem Aufenthaltsort zu registrieren. Die Staatsangehörigen anderer GUS-Staaten brauchen den Reisepass bei der Einreise in die Ukraine, aber Visum zu erteilen brauchen sie nicht. Das Einreisevisum für die Ukraine brauchen die Staatsangehörigen der Türkei. Das Visum zur Touristenreise für 14 Tage kann man bei der Ankunft in den Flughafen ausfertigen. Einreise in die Ukraine ohne Visum erstreckt sich nicht auf die EU-Staatsbürger, Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft und Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein, die in die Ukraine zur Arbeitsanstellung, zum ständigen Wohnsitz, zur Familienzusammenführung, zum Studium, zur Arbeit in diplomatischen oder konsularischen Anstalten einreisen, ebenso mit anderen Zwecken, wenn der Aufenthalt in der Ukraine für mehr als 90 Tage notwendig ist.

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